Die Prüfpflicht ergibt sich aus den Regelungen der Landesbauordnungen und/oder aus den Regelungen /Verordnungen der Verwaltungen der Verkehrsträger.
Die Erklärung zur Prüfpflicht eines Bauvorhabens nach LBO erfolgti.d.R. durch den Tragwerksplaner (Ersteller) – z.B. im Rahmen der “Erklärung zum Standsicherheitsnachweis“ (Thüringen, Berlin) oder der „Erklärung des Tragwerksplaners/ der Tragwerksplanerin“ (Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt).
In Sachsen erfolgen (Stand Ende 2025) Beauftragungen für Sonderbauten durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Beauftragungen für übrige prüfpflichtige Vorhaben erfolgen direkt durch den Bauherrn.
Die Abrechnung der Gebühren für die bautechnische Prüfung erfolgt auf Grundlage der Gebührenverordnungen in den Bundesländern.
In den Bundesländern mit einer Bewertungs- und Verrechnungsstelle (BVS), z.B. Sachsen, Brandenburg und Berlin, erfolgt die Abrechnung von allen Prüfaufträgen i.d.R. durch die BVS direkt an den Bauherrn. In den Bundesländern ohne BVS, z.B. Thüringen und Sachsen-Anhalt, rechnet die beauftragende Baurechtsbehörde die Prüfgebühren an den Bauherrn ab.
Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz (BVS) wird eine unabhängige Gebührenermittlung für alle betreuten Bauvorhaben gewährleistet.
Für weitere Hinweise siehe auch:
https://www.bvpi.de/bvpi/de/pruefingenieur/abrechnung-der-pruefleistung.php
